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Urheberrecht

„Die unbedingte Monopolstellung des Urhebers bzw. des Inhabers eines Leistungsschutzrechts wäre mit den Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere mit der Presse-, Informations- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Die Vorschrift betrifft in erster Linie die wechselseitige Zitierung und Kommentierung von Artikeln durch Presseorgane in Printmedien. Aus diesem Grunde hat sich der Gesetzgeber für eine Art „gesetzliche Lizenz“ in den §§ 45 – 63 entschieden. Im Rahmen dieser Vorschriften muss jeder Urheber Einschränkungen seines Urheberrechts im Interesse der Allgemeinheit dulden. §49 dient der Erleichterung der Berichterstattung durch Schaffung eines Freiraums für die geistige Auseinandersetzung mit anderen Medien. Dadurch soll die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Presse unterstützt werden, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen.“